Bestandsverzeichnis bei Gesamtsachen § 260
Wer eine Mehrheit von Gegenständen herauszugeben hat, muss dem Berechtigten ein Bestandsverzeichnis vorlegen und dieses ggf. an Eides statt versichern.
- (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
- (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
- (3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Pflichten einer Person, die zur Herausgabe oder zur Auskunftserteilung über eine Mehrheit zusammengehöriger Gegenstände verpflichtet ist. In solchen Fällen ist dem Berechtigten ein geordnetes Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, hat die verpflichtete Person auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, den Bestand nach bestem Wissen so vollständig angegeben zu haben, wie sie dazu imstande ist.
Hinsichtlich der weiteren Modalitäten und Kosten verweist die Regelung auf § 259 Abs. 3.
Wann sie gilt
- Ein Erbe fordert vom Miterben eine gegliederte Aufstellung aller im Erblasserhaushalt vorhandenen Gegenstände.
- Ein Eigentümer verlangt vom Verwalter seiner Kunstsammlung ein Bestandsverzeichnis der überlassenen Gemälde.
- Ein Vermieter fordert nach Beendigung des Mietvertrags eine Aufstellung aller mitvermieteten Inventarstücke.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben nebst Belegvorlage; diese richtet sich nach § 259.
- Der Anspruch auf Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung; dieser wird durch § 251 geregelt.
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