Abrechnung und Belege bei Rechenschaft § 259
§ 259 verlangt bei Rechenschaft eine geordnete Aufstellung über Einnahmen oder Ausgaben nebst Belegen sowie gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung.
- (1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
- (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
- (3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft schuldet, muss dem Berechtigten eine geordnete Aufstellung mitteilen. Diese Rechnung muss die Einnahmen oder Ausgaben übersichtlich zusammenfassen. Soweit bei derartigen Geschäften Belege üblicherweise erteilt werden, sind diese ebenfalls vorzulegen.
Besteht Grund zu der Annahme, dass die Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden, kann der Verpflichtete aufgefordert werden, eine Versicherung an Eides statt abzugeben. Er muss dann zu Protokoll an Eides statt versichern, dass er die Einnahmen nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu imstande war.
In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine solche Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hingegen nicht.
Wann sie gilt
- Ein Verwalter einer Vermögensmasse muss dem Berechtigten eine geordnete Aufstellung über die Einnahmen oder Ausgaben samt den üblichen Quittungen vorlegen.
- Ein Beauftragter führt eine Geschäftsbesorgung mit finanziellen Transaktionen durch und schuldet eine nachvollziehbare Abrechnung nebst Belegen.
- Besteht der begründete Verdacht unsorgfältiger Einnahmenangaben bei einer Rechenschaftslegung, wird eine eidesstattliche Versicherung zu Protokoll verlangt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Auskunft und Verzeichnis über den Bestand von Gegenständen; dies richtet sich nach § 260.
- Erstattung von entgangenem Gewinn; dies fällt unter § 252.
- Änderung oder Kosten der eidesstattlichen Versicherung; hierfür gilt § 261.
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