§ 261 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Änderung & Kosten der eidesstattlichen Versicherung § 261

§ 261 BGB bestimmt, dass das Gericht den Wortlaut einer eidesstattlichen Versicherung anpassen kann und derjenige die Kosten trägt, der sie verlangt.

Amtlicher Text § 261 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
  • (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Muss eine Auskunft oder Rechnungslegung an Eides statt versichert werden, geschieht dies durch eine förmliche Erklärung. Eine eidesstattliche Versicherung ist die Bekräftigung der Richtigkeit von Angaben, deren vorsätzliche Falschabgabe strafbar ist.

Das Gericht erhält durch diese Vorschrift die Befugnis, die Ausformulierung der Versicherung den Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen. Dies betrifft Fälle, in denen die Standardformel den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werden kann.

Die Kosten für das Verfahren zur Abnahme der Versicherung werden der Partei auferlegt, die die Abgabe der Versicherung von der anderen Seite fordert.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe fordert von einem Miterben die eidesstattliche Versicherung über den Verbleib von Nachlassgegenständen und hat die Kosten der Abnahme zu tragen.
  • Ein Auskunftspflichtiger beantragt beim Gericht eine Anpassung der Eidesformel, weil er Verpflichtungen teils nur aus Dokumenten Dritter nachvollziehen kann.
  • Ein Gläubiger verlangt vom Schuldner die Bekräftigung eines Bestandsverzeichnisses an Eides statt und muss die anfallenden Abnahmekosten übernehmen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der grundlegende Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder Vorlegung eines Verzeichnisses; dieser richtet sich nach § 260.
  • Die allgemeine Verpflichtung zur Rechnungslegung und Auskunft über Einnahmen und Ausgaben; dies ist in § 259 geregelt.
  • Die Verteilung von sonstigen Prozess- oder Anwaltskosten im Gerichtsverfahren.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 261 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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