Trägt Kosten und Gefahr der Geldübermittlung: § 270
Der Schuldner trägt Kosten und Risiko der Geldübermittlung an den Wohnsitz des Gläubigers. Zieht dieser danach um, trägt er die Mehrkosten.
- (1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
- (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
- (3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
- (4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer Geld schuldet, muss dafür sorgen, dass der Geldbetrag beim Gläubiger ankommt. Die Übermittlungskosten sowie das Risiko eines Verlusts auf dem Transportweg trägt im Zweifel derjenige, der das Geld schuldet. Entsteht die Geldforderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers, tritt dessen gewerbliche Niederlassung an die Stelle seines privaten Wohnsitzes.
Ändert der Gläubiger seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung nach dem Entstehen des Schuldverhältnisses und verteuern oder erschweren sich dadurch die Übermittlung, hat der Gläubiger die entstehenden Mehrkosten oder das erhöhte Risiko selbst zu tragen.
Die allgemeinen Regelungen zum Leistungsort bleiben von dieser Vorschrift unberührt. Das Recht unterscheidet damit zwischen dem Ort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist, und dem Ort, an dem der Gelderfolg eintreten muss.
Wann sie gilt
- Ein Käufer überweist Kaufpreisgeld an den Verkäufer und die Bank verlangt dafür Überweisungsgebühren.
- Ein Mieter sendet Bargeld per Post an den Vermieter und der Brief geht unterwegs verloren.
- Ein Handwerker zieht nach Vertragsschluss in eine andere Stadt und die Überweisung dorthin verursacht zusätzliche Kosten.
- Ein Kunde bezahlt eine Rechnungsforderung eines Fachgeschäfts an dessen Firmensitz statt am privaten Wohnsitz des Inhabers.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frage, an welchem Ort eine Sachleistung erbracht werden muss; dies regelt § 269.
- Das Verbot von Zusatzentgelten für bestimmte bargeldlose Zahlungsmittel; dies regelt § 270a.
- Die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine Zahlung fällig wird; dies regelt § 271.
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