Unwirksamkeit von Entgeltvereinbarungen – § 270a
§ 270a BGB: Unwirksamkeit von Entgeltvereinbarungen für SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung und Zahlungskarten (nur für Verbraucher unter EU-VO 2015/751).
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph verbietet Vereinbarungen, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung von SEPA-Basislastschriften, SEPA-Firmenlastschriften, SEPA-Überweisungen oder Zahlungskarten verpflichten. Solche Klauseln sind unwirksam.
Für Zahlungskarten gilt das Verbot nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, und nur soweit die EU-Verordnung 2015/751 (Kapitel II) Anwendung findet. Die Vorschrift ist Teil des allgemeinen Schuldrechts und steht im Zusammenhang mit den Regelungen zum Zahlungsort (§ 270) und zu Zahlungsfristen (§ 271a).
Wann sie gilt
- Ein Online-Shop verlangt eine Gebühr für die Zahlung per SEPA-Überweisung.
- Ein Energieversorger erhebt ein Extra-Entgelt für Lastschrifteinzug.
- Ein Restaurant berechnet bei Zahlung mit EC-Karte einen Aufschlag.
- Ein Vermieter fordert eine Bearbeitungsgebühr für Mietzahlungen per SEPA-Lastschrift.
- Ein Versicherer verlangt eine Gebühr für die Nutzung der Kreditkarte zur Prämienzahlung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift verbietet keine Gebühren für Barzahlung oder Zahlung per Scheck.
- Sie gilt nicht für Vereinbarungen, die Entgelte für Zahlungen mittels anderer bargeldloser Mittel wie PayPal oder Überweisungen außerhalb des SEPA-Raums vorsehen.
- Sie erlaubt nicht, dass Gebühren für Kartenzahlungen bei Unternehmern erhoben werden (nur Verbraucher).
- Sie regelt nicht die Höhe von Entgelten, die für andere Zahlungsarten vereinbart werden dürfen.
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