§ 271a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zahlungs- und Prüffristen im Vertrag: § 271a BGB

§ 271a BGB begrenzt Vereinbarungen über Zahlungsfristen auf maximal 60 Tage und Prüffristen auf 30 Tage. Für Behörden gelten strengere Regeln.

Amtlicher Text § 271a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.
  • (2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist; 2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
  • (3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
  • (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  • (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf 1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie 2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
  • (6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt. (+++ § 271a: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift setzt Grenzen für vertragliche Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen. Ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder einer Rechnung ist grundsätzlich nur wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und den Gläubiger nicht grob unbillig benachteiligt.

Handelt es sich beim Schuldner um einen öffentlichen Auftraggeber, ist eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nur bei besonderer sachlicher Rechtfertigung zulässig. Eine Vereinbarung von mehr als 60 Tagen ist gegenüber öffentlichen Auftraggebern stets unwirksam. Fristen für eine Überprüfung oder Abnahme dürfen 30 Tage nicht ohne ausdrückliche und angemessene Vereinbarung überschreiten.

Die Regelungen gelten nicht für Verbraucher als Schuldner sowie für Vereinbarungen über Abschlagszahlungen oder Ratenzahlungen. Bleibt eine Fristvereinbarung unwirksam, behält der restliche Vertrag seine Gültigkeit.

Wann sie gilt

  • Ein Lieferant vereinbart mit einem Kaufmann ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen nach Rechnungszugang.
  • Eine Behörde vereinbart mit einem Auftragnehmer eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen für eine Lieferung.
  • Ein Bauunternehmen vereinbart mit einem Geschäftskunden eine Frist von mehr als 30 Tagen für die Abnahme des Werks.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verträge, bei denen ein Verbraucher die Erfüllung der Geldforderung schuldet.
  • Vereinbarungen über Abschlagszahlungen oder sonstige Ratenzahlungen.
  • Regelungen zum allgemeinen Leistungsort der Geldzahlung.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 271a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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