§ 272 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kein Zwischenzinsabzug bei vorzeitiger Zahlung (§ 272)

§ 272 BGB: Bei vorzeitiger Zahlung einer unverzinslichen Schuld ist der Schuldner nicht berechtigt, Zwischenzinsen abzuziehen.

Amtlicher Text § 272 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift verbietet dem Schuldner, bei vorzeitiger Zahlung einer unverzinslichen Schuld einen Abzug für Zwischenzinsen vorzunehmen. Zwischenzinsen sind die rechnerischen Zinsen, die der Schuldner für die Zeit zwischen der tatsächlichen Zahlung und dem Fälligkeitstermin erspart.

Die Regelung gilt nur für unverzinsliche Schulden. Bei verzinslichen Schulden sind andere Vorschriften maßgeblich, etwa zu Verzugszinsen oder zur Tilgungsreihenfolge. Der Schuldner darf den geschuldeten Betrag nicht eigenmächtig um einen Zwischenzinsbetrag kürzen.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter zahlt die monatliche Miete (unverzinslich) fünf Tage vor dem Fälligkeitstermin und zieht einen Betrag als Zinsersparnis ab.
  • Ein Kunde begleicht eine Rechnung für eine Handwerkerleistung (vereinbart unverzinslich) vor dem Zahlungsziel und kürzt den Rechnungsbetrag um einen vorausberechneten Zins.
  • Ein Darlehensnehmer tilgt ein zinsloses Privatdarlehen vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin und beansprucht einen Abzug wegen vorzeitiger Zahlung.
  • Ein Unternehmen zahlt eine unverzinsliche Lieferantenrechnung vor Fälligkeit und bucht einen Skonto-ähnlichen Abzug für Zwischenzinsen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass man bei jeder vorzeitigen Zahlung einen Skontoabzug verlangen kann – Skonto ist Vertragssache, nicht durch § 272 geregelt.
  • Dass die Regelung auch für verzinsliche Schulden gilt – sie betrifft nur unverzinsliche Schulden.
  • Dass der Gläubiger die Zwischenzinsen fordern kann – die Vorschrift verbietet nur den Abzug durch den Schuldner, gibt kein Recht auf Zahlung.

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