Eigene Leistung verweigern: Zurückbehaltungsrecht § 273
Wer eine Leistung schuldet, kann sie verweigern, wenn ein eigener fälliger Anspruch aus demselben Verhältnis besteht, bis geleistet wird (§ 273 BGB).
- (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
- (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
- (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer jemandem eine Leistung schuldet, muss diese vorerst nicht erbringen, wenn ihm selbst ein fälliger Anspruch gegen den Gläubiger zusteht, der aus demselben rechtlichen Verhältnis stammt. Dieses Zurückbehaltungsrecht sichert den eigenen Anspruch ab und ermöglicht es, die eigene Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wird.
Ein dasselbe rechtliche Verhältnis liegt vor, wenn beide Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt oder einem zusammenhängenden Vertragsverhältnis beruhen. Wer einen Gegenstand herausgeben muss, kann diesen ebenfalls zurückbehalten, wenn ihm Ersatz für Verwendungen auf den Gegenstand oder für durch diesen verursachte Schäden zusteht. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Gegenstand durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt wurde.
Der Gläubiger kann die Ausübung dieses Rechts verhindern, indem er Sicherheit leistet. Eine Absicherung durch einen Bürgen ist dabei jedoch gesetzlich ausgeschlossen.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker verweigert die Fertigstellung der Arbeiten, solange die fällige Rechnung für den bisherigen Bauabschnitt aus demselben Vertrag nicht bezahlt ist.
- Ein Werkstattinhaber behält das reparierte Fahrzeug ein, bis die vereinbarten Reparaturkosten beglichen wurden.
- Der Besitzer einer fremden Sache verweigert deren Herausgabe, bis der Eigentümer die notwendigen Verwendungen zur Erhaltung der Sache erstattet hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Gegenansprüche aus völlig getrennten Verträgen ohne inneren Zusammenhang.
- Spezielle Leistungsverweigerungsrechte bei gegenseitigen Verträgen, für die vorrangige Sonderregelungen gelten.
- Zurückbehaltung von Sachen, die durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt wurden.
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