§ 277 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung bei Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 277

§ 277 BGB: Wer nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen hat, haftet dennoch für grobe Fahrlässigkeit.

Amtlicher Text § 277 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Manche Schuldverhältnisse sehen eine Haftungsmilderung vor: Der Schuldner haftet nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis).

§ 277 stellt klar, dass diese Milderung nicht für grobe Fahrlässigkeit gilt. Auch wer nur zu dieser gemilderten Sorgfalt verpflichtet ist, bleibt für grob fahrlässiges Verhalten verantwortlich.

Die Vorschrift verhindert, dass sich jemand durch ein besonders niedriges eigenes Sorgfaltsniveau von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit freizeichnen kann.

Wann sie gilt

  • Jemand leiht sich dein Fahrrad aus und fährt es, obwohl er betrunken ist, zu Schrott – grobe Fahrlässigkeit, Haftung trotz Milderung.
  • Du lässt deinen Koffer bei einem Freund, der ihn unentgeltlich aufbewahrt. Der Freund vergisst ihn grob fahrlässig im Zug – er haftet.
  • Ein Ehrenamtlicher Verwalter eines Vereinsvermögens (der nur für eigene Sorgfalt haftet) veruntreut grob fahrlässig Gelder – Haftung bleibt bestehen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass § 277 generell die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt – es regelt nur, dass die Milderung bei grober Fahrlässigkeit nicht greift.
  • Dass § 277 eine eigenständige Haftungsgrundlage schafft – es ist nur eine Einschränkung der Haftungsmilderung.
  • Dass § 277 auch für vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen gilt – es betrifft gesetzliche Milderungen.
  • Dass § 277 die Haftung für einfache Fahrlässigkeit generell ausschließt – die Milderung schließt einfache Fahrlässigkeit aus, aber § 277 hebt diesen Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit auf.

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