Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 278
Der Schuldner haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter wie für eigenes Verschulden im Schuldverhältnis.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine vertragliche Pflicht nicht selbst erfüllt, sondern andere Personen damit beauftragt, muss sich deren Fehlverhalten anrechnen lassen. Das Gesetz behandelt das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern im bestehenden Schuldverhältnis genauso wie das eigene Verschulden des Schuldners.
Ein Erfüllungsgehilfe ist jemand, der mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig wird. Die Zurechnung setzt voraus, dass bereits eine rechtliche Sonderverbindung oder ein Vertrag zwischen den Beteiligten besteht.
Wann sie gilt
- Ein beauftragter Handwerker beschädigt bei Reparaturarbeiten im Haus des Kunden eine Vase.
- Der Lieferant eines Onlinehändlers beschädigt beim Austragen der Ware das Eigentum des Käufers.
- Ein Mitarbeiter einer Autowerkstatt führt eine Inspektion fehlerhaft aus und verursacht dadurch einen Folgeschaden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schäden durch Angestellte im Straßenverkehr ohne vertragliche Beziehung zum Geschädigten, für die das allgemeine Deliktsrecht gilt.
- Haftung von Eltern für deliktische Handlungen ihrer Kinder außerhalb von Vertragspflichten.
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