§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schuldner haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit § 276

§ 276 BGB: Schuldner haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit; Fahrlässigkeit ist Außerachtlassen der Verkehrssorgfalt; Vorsatzhaftung nicht vorab erlassbar.

Amtlicher Text § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
  • (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
  • (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Schuldner haftet für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, wenn nichts anderes vereinbart oder aus dem Schuldverhältnis ersichtlich ist. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.

Die Haftung für Vorsatz kann dem Schuldner nicht vorab erlassen werden. Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit bei Bewusstlosigkeit oder Minderjährigkeit (§§ 827, 828) gelten entsprechend.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter tritt versehentlich gegen die Tür und beschädigt sie (Fahrlässigkeit).
  • Ein Verkäufer liefert eine mangelhafte Ware, obwohl er den Mangel kannte (Vorsatz).
  • Ein Handwerker vergisst die Abdichtung einer Dusche, was einen Wasserschaden verursacht (Fahrlässigkeit).
  • Ein Bauunternehmer verwendet vertragswidrig minderwertiges Material, um Kosten zu sparen (Vorsatz).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Schuldners für Dritte (das regelt § 278 BGB).
  • Den Ausschluss der Leistungspflicht (das regelt § 275 BGB).
  • Den Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung (das regelt § 280 BGB).
  • Die Verantwortlichkeit während des Verzugs (das regeln §§ 286, 287 BGB).

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