Notbestellung des Vorstands durch Amtsgericht § 29
Regelt die gerichtliche Bestellung fehlender Vorstandsmitglieder bei Dringlichkeit auf Antrag eines Beteiligten – bis zur Behebung des Mangels.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn einem Verein die erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und Dringlichkeit besteht, kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einer beteiligten Person (z. B. eines anderen Vorstandsmitglieds, eines Mitglieds oder eines Gläubigers) für die Zeit bis zur Behebung des Mangels ein fehlendes Vorstandsmitglied bestellen. Zuständig ist das Gericht, das das Vereinsregister für den Sitz des Vereins führt. Die Bestellung erfolgt nur vorläufig; der Verein muss den Mangel selbst beheben (etwa durch Neuwahl).
Wann sie gilt
- Der einzige Vorstand stirbt, und niemand kann den Verein vertreten – ein Mitglied beantragt beim Amtsgericht die Notbestellung einer Übergangsvorstandsperson.
- Der Vorstand tritt geschlossen zurück, und die satzungsgemäße Neuwahl ist erst in drei Monaten möglich – ein Gläubiger beantragt die Bestellung eines Notvorstands, um fällige Zahlungen zu ermöglichen.
- Ein Vorstandsmitglied ist länger krank und kann nicht handeln, während die übrigen Vorstandsmitglieder nicht beschlussfähig sind – ein anderes Mitglied beantragt die Bestellung eines Ersatzmitglieds für die Dauer der Krankheit.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die dauerhafte Bestellung von Vorstandsmitgliedern – diese erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach der Satzung.
- Die Bestellung eines Vorstands, wenn noch ein beschlussfähiges Vorstandsmitglied vorhanden ist – § 29 greift nur, wenn die erforderlichen Mitglieder fehlen.
- Die Regelung von Ersatzansprüchen gegen den Notvorstand – hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB, z. B. § 280.
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