Beschlussfassung des Vorstands – § 28
§ 28 BGB: Bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand erfolgt die Beschlussfassung nach den für Vereinsmitglieder geltenden §§ 32 und 34.
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 28 BGB gilt nur, wenn der Vorstand eines Vereins aus mehreren Personen besteht. In diesem Fall verweist die Vorschrift auf die Regelungen, die für die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder gelten: die §§ 32 und 34 BGB.
§ 32 BGB bestimmt, wie Mitgliederversammlungen einberufen werden und wie Beschlüsse gefasst werden (einfache Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht). § 34 BGB regelt, dass ein Mitglied bei der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft mit ihm selbst oder über die Einleitung oder Beendigung eines Rechtsstreits mit ihm nicht stimmberechtigt ist.
Diese Regeln gelten entsprechend für den Vorstand. Das bedeutet: Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und ein Vorstandsmitglied darf bei Entscheidungen, die es persönlich betreffen, nicht mitstimmen.
Wann sie gilt
- Der Vorstand eines eingetragenen Vereins mit drei Mitgliedern muss über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheiden. § 28 verweist auf §§ 32 und 34, sodass eine einfache Mehrheit genügt und ein befangenes Vorstandsmitglied nicht stimmen darf.
- Ein Vorstandsmitglied ist zugleich Geschäftsführer einer Firma, die einen Dienstleistungsvertrag mit dem Verein abschließen soll. Bei der Abstimmung über den Vertrag ist dieses Vorstandsmitglied nach § 34 von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
- Der Vorstand eines Vereins besteht nur aus einer Person. § 28 ist nicht anwendbar, da die Vorschrift nur für mehrköpfige Vorstände gilt.
- Der Vorstand tagt ohne ordnungsgemäße Einladung. § 28 verweist auf § 32, der die Einberufung der Mitgliederversammlung regelt; entsprechend müssen auch Vorstandssitzungen ordnungsgemäß einberufen werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 28 regelt nicht die Beschlussfassung eines Einzelvorstands. Für einen aus nur einer Person bestehenden Vorstand ist die Vorschrift nicht anwendbar.
- § 28 gibt keine Auskunft über abweichende Satzungsregelungen. Die Satzung kann die Beschlussfassung anders regeln als in §§ 32 und 34 vorgesehen.
- § 28 behandelt nicht die Möglichkeit schriftlicher Beschlussfassung (Umlaufbeschluss). Dies ist in der Satzung oder in den allgemeinen Regeln zu klären.
- § 28 enthält keine Haftungsregelung für Vorstandsmitglieder bei fehlerhaften Beschlüssen.
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