Besondere Vertreter neben Vorstand – § 30 BGB
§ 30 BGB: Die Satzung kann besondere Vertreter für gewisse Geschäfte bestellen; ihre Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle üblichen Rechtsgeschäfte.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 30 BGB erlaubt es der Satzung eines Vereins, besondere Vertreter zu bestellen. Diese handeln neben dem Vorstand für bestimmte, in der Satzung festgelegte Geschäfte. Ohne eine entsprechende Satzungsregelung gibt es keine besonderen Vertreter.
Die Vertretungsmacht dieser Vertreter ist im Zweifel weit: Sie umfasst alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Wer mit einem solchen Vertreter handelt, darf darauf vertrauen, dass er für die üblichen Geschäfte dieses Bereichs zuständig ist.
Die Vorschrift ergänzt § 29 BGB, der die Notbestellung von Vertretern durch das Amtsgericht regelt. Sie betrifft nur Vereine, nicht andere Gesellschaftsformen.
Wann sie gilt
- Der Vorstand eines Sportvereins bestellt per Satzung einen besonderen Vertreter für die Planung und Durchführung von Turnieren.
- Ein Kulturverein ernennt einen besonderen Vertreter für die Anmietung von Räumlichkeiten für Ausstellungen.
- Ein Förderverein weist per Satzung einem besonderen Vertreter die Verwaltung von Spendenkonten zu.
- Ein eingetragener Verein (e.V.) bestimmt in der Satzung, dass der Kassenwart als besonderer Vertreter für alle Bankgeschäfte handelt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Vorstand selbst besondere Vertreter ernennen kann – dies setzt eine Satzungsermächtigung voraus, die § 30 nicht selbst gibt.
- Dass besondere Vertreter unbeschränkte Vertretungsmacht haben – ihre Befugnis ist auf den Geschäftskreis beschränkt.
- Dass die Vorschrift für GmbHs oder AGs gilt – sie gilt nur für Vereine (und Stiftungen nach entsprechender Anwendung).
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