Vereinshaftung für Schäden durch Organe – § 31
Nach § 31 haftet ein Verein für Schäden, die der Vorstand oder ein anderer berufener Vertreter einem Dritten in Ausübung seiner Aufgaben zufügt.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Einstandspflicht eines Vereins für Fehlverhalten seiner Leitungsorgane. Fügt ein Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig bestellter Vertreter einem Außenstehenden einen Schaden zu, haftet der Verein selbst für diesen Schaden.
Voraussetzung ist, dass die schädigende Handlung in Ausführung der übertragenen Verrichtungen geschieht. Der Vertreter muss also in seiner Eigenschaft als Organ des Vereins gehandelt haben und nicht bloß bei Gelegenheit einer privaten Tätigkeit.
Die Haftung setzt voraus, dass die Handlung nach den allgemeinen Regeln zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verein steht somit für das pflichtwidrige Verhalten seiner Repräsentanten gegenüber geschädigten Dritten ein.
Wann sie gilt
- Ein Vorstandsmitglied fährt auf dem Weg zu einem Verhandlungstermin des Vereins fahrlässig ein fremdes Auto an.
- Der gewählte Vereinsvorsitzende verletzt bei einer vom Verein veranstalteten Sportgala durch Unachtsamkeit einen Besucher.
- Ein laut Satzung bestellter Geschäftsführer schließt im Namen des Vereins einen Vertrag und begeht dabei eine Täuschung gegenüber dem Vertragspartner.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schäden, die ein bloßes Vereinsmitglied ohne Vertretungsmacht verursacht; hier greift nicht die Organhaftung des Vereins, sondern die persönliche Haftung des Einzelnen.
- Privates Fehlverhalten eines Vorstandsmitglieds außerhalb seiner vereinstechnischen Aufgaben; dafür haftet das Mitglied ausschließlich selbst.
- Schädigungen durch einfache Hilfspersonen ohne Organstellung, für die sich die Zurechnung nach den allgemeinen Vorschriften für Verrichtungsgehilfen richtet.
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