§ 304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz von Mehraufwendungen bei Gläubigerverzug § 304

Schuldner kann bei Gläubigerverzug Ersatz von Mehraufwendungen für erfolgloses Angebot und Aufbewahrung/Erhaltung verlangen. § 304 BGB.

Amtlicher Text § 304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Gläubiger die Annahme der geschuldeten Leistung verzögert (Gläubigerverzug), kann der Schuldner Ersatz der Mehraufwendungen verlangen. Diese Mehraufwendungen sind solche, die durch das erfolglose Angebot sowie durch die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands entstanden sind.

Ein erfolgloses Angebot liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß angeboten hat, der Gläubiger sie aber nicht annimmt. Aufbewahrung und Erhaltung meint die Kosten, die anfallen, um den Gegenstand bis zur Annahme zu lagern und in gutem Zustand zu halten.

Der Anspruch setzt voraus, dass der Gläubiger tatsächlich im Verzug ist. Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen notwendigen Aufwendungen.

Wann sie gilt

  • Ein Lieferant bietet Ware termingerecht an, der Käufer verweigert die Annahme. Der Lieferant muss die Ware einlagern und versichern – diese Kosten kann er als Mehraufwendungen geltend machen.
  • Ein Handwerker erscheint zur vereinbarten Zeit beim Kunden, der Kunde ist nicht zu Hause. Der Handwerker hat Fahrtkosten und den erfolglosen Anfahrtsaufwand – diese können ersetzt verlangt werden.
  • Ein Vermieter bietet dem Mieter den Wohnungsschlüssel an, der Mieter kommt nicht zur Übergabe. Der Vermieter muss den Schlüssel verwahren und später erneut anbieten – die Aufbewahrungskosten und das erneute Anbieten sind Mehraufwendungen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Nicht geregelt ist der Schadensersatz, wenn der Schuldner wegen des Verzugs des Gläubigers einen weitergehenden Schaden erleidet (etwa entgangenen Gewinn). Solche Ansprüche können sich aus anderen Vorschriften ergeben.
  • Ebenfalls nicht erfasst sind Verzugszinsen, die der Schuldner bei Annahmeverzug nicht mehr zahlen muss (siehe andere Vorschrift).
  • Auch das Recht, die geschuldete Sache einfach wegzuwerfen oder sich ihrer zu entledigen, ist nicht in dieser Vorschrift geregelt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB