Besitzaufgaberecht des Schuldners § 303
Nach Annahmeverzug des Gläubigers kann der Schuldner den Besitz an Grundstücken oder eingetragenen Schiffen aufgeben, nach Androhung außer bei Untunlichkeit.
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer ein Grundstück oder ein eingetragenes Schiff herausgeben muss, kann nach Eintritt des Annahmeverzugs des Gläubigers den Besitz daran aufgeben. Der Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger die Leistung nicht annimmt, obwohl sie ihm ordnungsgemäß angeboten wurde.
Vor der Besitzaufgabe muss der Schuldner dem Gläubiger androhen, dass er den Besitz aufgeben werde. Die Androhung entfällt nur, wenn sie untunlich ist, also etwa unmöglich oder unzumutbar.
Mit der Aufgabe des Besitzes erlischt die Herausgabepflicht des Schuldners, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das Eigentum an der Sache bleibt unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer eines Hauses erhält den Kaufpreis, der Käufer verweigert jedoch die Übernahme des Grundstücks. Der Verkäufer kann nach Androhung den Besitz aufgeben.
- Ein Schiffsbauer liefert ein neues Schiff, der Besteller nimmt es nicht ab. Der Schiffsbauer kann den Besitz an dem eingetragenen Schiff aufgeben.
- Ein Mieter zieht aus, der Vermieter verweigert die Rücknahme der Wohnung. Nach Annahmeverzug kann der Mieter den Besitz aufgeben.
- Ein Eigentümer muss nach einer Zwangsversteigerung das Grundstück räumen, der Ersteher nimmt es nicht in Besitz. Der Eigentümer kann den Besitz aufgeben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht für bewegliche Sachen wie Autos oder Möbel; dort gelten die allgemeinen Regeln des Annahmeverzugs.
- Sie erlaubt nicht die Zerstörung oder Beschädigung der Sache; der Besitz kann nur aufgegeben, nicht vernichtet werden.
- Sie gilt nicht, wenn der Schuldner die Sache gar nicht besitzt (z.B. bei einem Dritten).
- Sie gilt nicht vor Eintritt des Annahmeverzugs; der Schuldner muss zunächst ordnungsgemäß anbieten.
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