Titel 2Verzug des Gläubigers
12 Vorschriften
- § 293 Gläubigerverzug bei Nichtannahme Definition des Annahmeverzugs (Gläubigerverzug) nach § 293 BGB: Der Gläubiger ist in Verzug, sobald er eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt.
- § 294 Tatsächliches Angebot der Leistung § 294 BGB: Der Schuldner muss die Leistung dem Gläubiger so anbieten, wie sie zu bewirken ist, damit der Gläubiger in Annahmeverzug geraten kann.
- § 295 Wann das wörtliche Angebot genügt Wann ein wörtliches Angebot genügt: bei Erklärung des Gläubigers, er werde nicht annehmen, oder wenn der Gläubiger mitwirken muss (z.B. Abholung).
- § 296 Annahmeverzug ohne Angebot des Schuldners Verpasst der Gläubiger einen kalendermäßig bestimmten Termin für seine Mitwirkung, gerät er auch ohne Angebot des Schuldners direkt in Annahmeverzug.
- § 297 Unvermögen des Schuldners verhindert Gläubigerverzug Gläubigerverzug tritt nicht ein, wenn der Schuldner bei Angebot oder zur bestimmten Zeit leistungsunfähig ist (§ 297 BGB).
- § 298 Gläubigerverzug bei fehlender Gegenleistung § 298 BGB: Gläubigerverzug, wenn er angebotene Leistung annehmen will, aber Gegenleistung nicht anbietet. Bei Zug-um-Zug-Leistungen.
- § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung – kein Verzug § 299 BGB: Gläubiger kommt nicht in Annahmeverzug bei vorübergehender Verhinderung, außer der Schuldner kündigte Leistung angemessen vorher an.
- § 300 Haftungsmilderung bei Gläubigerverzug Im Gläubigerverzug haftet der Schuldner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Gattungsschulden geht die Gefahr auf den Gläubiger über.
- § 301 Wegfall der Verzinsung bei Gläubigerverzug Der Schuldner einer verzinslichen Geldschuld muss während des Gläubigerverzugs keine Zinsen zahlen. Die Verzinsung fällt weg.
- § 302 Nutzungen bei Gläubigerverzug § 302 BGB beschränkt die Pflicht zur Herausgabe oder zum Ersatz von Nutzungen während des Gläubigerverzugs auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen.
- § 303 Besitzaufgaberecht des Schuldners Nach Annahmeverzug des Gläubigers kann der Schuldner den Besitz an Grundstücken oder eingetragenen Schiffen aufgeben, nach Androhung außer bei Untunlichkeit.
- § 304 Ersatz von Mehraufwendungen bei Gläubigerverzug Schuldner kann bei Gläubigerverzug Ersatz von Mehraufwendungen für erfolgloses Angebot und Aufbewahrung/Erhaltung verlangen. § 304 BGB.