Definition und Einbeziehung von AGB § 305
§ 305 BGB definiert AGB und regelt die Voraussetzungen für ihre Einbeziehung in Verträge – Hinweis- und Kenntnisnahmemöglichkeit.
- (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
- (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
- (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 305 BGB legt fest, was Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind und wann sie Vertragsbestandteil werden. AGB sind alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen für eine Vielzahl von Verträgen stellt. Es spielt keine Rolle, ob die Bedingungen gesondert sind oder in der Vertragsurkunde stehen, welchen Umfang oder welche Schriftart sie haben. Nicht als AGB gelten Bedingungen, die zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurden.
AGB werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Partei ausdrücklich auf sie hinweist (oder bei unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses) und ihr die Möglichkeit gibt, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen – dabei sind auch körperliche Behinderungen zu berücksichtigen. Zudem muss die andere Partei mit der Geltung der AGB einverstanden sein.
Die Parteien können für bestimmte Rechtsgeschäfte die Geltung bestimmter AGB auch im Voraus vereinbaren, wenn die Anforderungen von Absatz 2 beachtet werden.
Wann sie gilt
- Ein Online-Shop bietet AGB an, weist den Kunden aber erst nach Vertragsschluss darauf hin – die AGB werden nicht einbezogen.
- Ein Handwerker übergibt seine AGB nicht, sondern hängt sie nur in der Werkstatt aus, ohne den Kunden darauf aufmerksam zu machen.
- Ein Vermieter legt AGB bei, der sehbehinderte Mieter kann sie aber nicht lesen, und der Vermieter stellt keine Hilfsmittel bereit.
- Ein Kunde unterschreibt einen Vertrag, ohne die AGB gesehen zu haben, weil der Verkäufer sie nicht aushändigt und nur auf eine Internetseite verweist, die der Kunde nicht abrufen kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die inhaltliche Wirksamkeit einzelner AGB-Klauseln – das regeln §§ 307–309 BGB.
- Die Frage, ob eine Klausel überraschend oder mehrdeutig ist – dazu § 305c BGB.
- Die Einbeziehung von AGB in besonderen Fällen wie bei Massengeschäften der öffentlichen Hand – dafür gibt es § 305a BGB.
- Die Rechtsfolgen, wenn AGB nicht einbezogen oder unwirksam sind – siehe § 306 BGB.
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