§ 31b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder (§ 31b)

Ehrenamtliche Vereinsmitglieder (bis 3 300 Euro jährlich) haften bei satzungsgemäßen Aufgaben nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Amtlicher Text § 31b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
  • (2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 31b BGB schützt Vereinsmitglieder, die unentgeltlich oder mit einer Vergütung von höchstens 3 300 Euro im Jahr für den Verein tätig sind. Wenn sie bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben einen Schaden verursachen, haften sie dem Verein nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Beweislast dafür trägt der Verein (entsprechend § 31a Absatz 1 Satz 3).

Absatz 2 gibt dem Mitglied einen Anspruch gegen den Verein auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, die es einem Dritten gegenüber wegen eines solchen Schadens hat. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn das Mitglied den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Wann sie gilt

  • Ein Schatzmeister eines Sportvereins macht einen Fehler im Jahresabschluss und verursacht einen finanziellen Verlust.
  • Ein ehrenamtliches Mitglied eines Kulturvereins beschädigt während einer Probe versehentlich ein geliehenes Instrument.
  • Ein Mitglied eines Nachbarschaftsvereins stößt bei der Organisation eines Straßenfestes eine öffentliche Bank um und beschädigt sie.
  • Ein Mitglied eines Wohltätigkeitsvereins verursacht bei der Auslieferung von Sachspenden mit dem vereinseigenen Fahrzeug einen leichten Verkehrsunfall.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schäden, die ein Mitglied bei Tätigkeiten außerhalb seiner satzungsgemäßen Aufgaben verursacht (z.B. private Besorgungen).
  • Schäden eines Mitglieds, das eine Vergütung über 3 300 Euro jährlich erhält.
  • Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (hier bleibt das Mitglied dem Dritten gegenüber haftbar, kann aber keine Befreiung vom Verein verlangen).
  • Schäden von Vorstandsmitgliedern oder besonderen Vertretern – diese fallen unter § 31a BGB.

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