Beschlüsse und Mitgliederversammlung im Verein: § 32
§ 32 BGB regelt die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder, die Anforderungen an die Einberufung sowie hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen.
- (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- (2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- (3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Angelegenheiten eines Vereins werden grundsätzlich durch Beschlüsse der Mitglieder in einer Versammlung entschieden, sofern die Vereinssatzung die jeweilige Aufgabe nicht dem Vorstand oder einem anderen Organ zugewiesen hat. Für die Wirksamkeit eines Beschlusses muss der Gegenstand der Beschlussfassung bereits bei der Einberufung der Versammlung angegeben werden. Entscheidungen werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
Eine Versammlung kann so einberufen werden, dass Mitglieder auch ohne persönliche Anwesenheit vor Ort über elektronische Kommunikationsmittel teilnehmen dürfen. Zudem können die Mitglieder beschließen, dass zukünftige Versammlungen rein virtuell stattfinden. Voraussetzung bei solchen Versammlungen ist, dass bei der Einberufung genau mitgeteilt wird, wie die Mitgliederrechte elektronisch ausgeübt werden können.
Ein Beschluss ist auch ohne Durchführung einer Präsenz- oder Online-Versammlung gültig, sofern alle Mitglieder des Vereins dem Beschlussgegenstand in Textform zustimmen.
Wann sie gilt
- Abstimmung der Vereinsmitglieder über eine Satzungsänderung während der Jahreshauptversammlung.
- Einberufung einer hybriden Mitgliederversammlung eines Sportvereins mit Online-Teilnahmemöglichkeit.
- Beschlussfassung im Verein per schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder ohne Versammlung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern gegenüber dem Verein.
- Die Haftung von Vereinsmitgliedern für Schulden des Vereins.
- Die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen des Vereins.
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