Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vorstände § 31a
§ 31a BGB begrenzt die Haftung von Organmitgliedern, die maximal 3 300 Euro jährlich erhalten, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
- (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift schützt Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter eines Vereins, die unentgeltlich oder gegen eine Vergütung von höchstens 3 300 Euro im Jahr tätig sind. Sie haften dem Verein und den Mitgliedern nur dann für einen Schaden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Der Verein oder das Mitglied muss beweisen, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Wird ein solches Organmitglied von einem Dritten auf Schadensersatz verklagt, weil es bei seiner Tätigkeit einen Schaden verursacht hat, kann es vom Verein verlangen, von dieser Verbindlichkeit befreit zu werden. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Wann sie gilt
- Ein ehrenamtlicher Schatzmeister vergisst, eine Frist für die Steuererklärung einzuhalten, und der Verein muss eine Verspätungsgebühr zahlen – ohne grobe Fahrlässigkeit haftet er nicht.
- Ein Vorstandsmitglied unterschreibt einen Mietvertrag für Vereinsräume zu einem überhöhten Preis, ohne die Marktpreise zu prüfen – bei einfacher Fahrlässigkeit keine Haftung.
- Ein besonderer Vertreter (z. B. ein Kassenwart) verliert versehentlich die Kassenbelege – der Verein trägt den Schaden selbst, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Ein Vereinsmitglied verklagt den Vorstand wegen eines Fehlers bei der Mitgliederverwaltung – der Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Ein Vorstand wird von einem Lieferanten auf Schadensersatz verklagt, weil er einen Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt hat – er kann vom Verein Freistellung verlangen, solange er nicht grob fahrlässig handelte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für Vorstandsmitglieder, die eine Vergütung über 3 300 Euro jährlich erhalten – für sie gilt die normale Haftung.
- Sie gilt nicht für Schäden, die der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat – hier haftet er voll.
- Viele glauben, die Haftungsbeschränkung gelte auch gegenüber Dritten (z. B. Geschäftspartnern) – das stimmt nicht; gegenüber Dritten haftet der Vorstand nach allgemeinen Regeln, kann aber Freistellung vom Verein verlangen.
- Die Beweislast liegt nicht beim Vorstand, sondern beim Verein oder Mitglied – das wird oft falsch verstanden.
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