Mehrheiten für Satzungsänderungen im Verein (§ 33 BGB)
Für eine Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder zustimmen.
- (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.
- (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die stimmrechtlichen Anforderungen für Beschlüsse, mit denen die Satzung eines Vereins geändert werden soll. Grundsätzlich verlangt das Gesetz hierfür eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
Soll hingegen der eigentliche Zweck des Vereins geändert werden, reicht eine Drei-Viertel-Mehrheit nicht aus. In diesem Fall verlangt das Gesetz die Zustimmung aller Mitglieder. Mitglieder, die nicht an der Versammlung teilnehmen, können ihre Zustimmung schriftlich oder in sonstiger Textform erteilen.
Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins nicht auf der Eintragung im Vereinsregister, sondern auf einer staatlichen Verleihung, setzt jede Satzungsänderung zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörde voraus.
Wann sie gilt
- Die Mitgliederversammlung eines Sportvereins stimmt über eine Änderung der Vorstandsausstattung in der Satzung ab.
- Ein Förderverein möchte seinen bisherigen Vereinszweck grundlegend umgestalten und benötigt dafür das Einverständnis aller Mitglieder.
- Ein Vereinsmitglied, das bei der Versammlung gefehlt hat, übermittelt seine Zustimmung zur Zweckänderung per E-Mail in Textform.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht wegen Interessenkonflikts, was in § 34 geregelt ist.
- Die formellen Anforderungen an die Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Das Verfahren zur Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister.
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