Ausschluss vom Stimmrecht bei Interessenkonflikt § 34
Ein Vereinsmitglied darf nicht mitstimmen, wenn der Beschluss ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft. § 34 BGB.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 34 BGB verbietet einem Vereinsmitglied die Stimmabgabe, wenn der Beschluss ein Rechtsgeschäft mit diesem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Mitglied und dem Verein zum Gegenstand hat.
Die Vorschrift soll Interessenkonflikte vermeiden. Das Mitglied darf nicht über eigene Verträge oder eigene Prozesse mitentscheiden, weil es sonst sein persönliches Interesse über das Vereinsinteresse stellen könnte.
Das Stimmverbot gilt nur für den betroffenen Mitglied selbst. Andere Mitglieder, die kein Eigeninteresse haben, bleiben stimmberechtigt. Auch Beschlüsse, die allgemeine Fragen betreffen (z.B. Satzungsänderungen), fallen nicht unter § 34.
Wann sie gilt
- Der Verein beschließt, ein Grundstück von einem Mitglied zu kaufen.
- Der Verein beschließt, einen Rechtsstreit gegen ein Mitglied zu führen.
- Der Verein beschließt, einen Vergleich mit einem Mitglied abzuschließen.
- Der Verein beschließt, ein Darlehen von einem Mitglied aufzunehmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Beschluss über die Wahl des Vorstands – betrifft kein Rechtsgeschäft mit dem Mitglied.
- Beschluss über eine Satzungsänderung – betrifft nicht das individuelle Mitglied.
- Beschluss über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags – betrifft allgemein, nicht ein spezifisches Rechtsgeschäft mit dem Mitglied.
- Beschluss über die Entlastung des Vorstands – betrifft nicht Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit mit dem Mitglied.
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