Schutz von Sonderrechten eines Mitglieds § 35
Gemäß § 35 BGB dürfen Sonderrechte eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 35 BGB schützt sogenannte Sonderrechte eines Mitglieds. Das sind Rechte, die dem Mitglied persönlich zustehen und nicht allen Mitgliedern gemeinsam – zum Beispiel das Recht, ein Vereinsfahrzeug zu nutzen oder eine besondere Stellung im Vorstand.
Solche Rechte können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden, wenn das Mitglied nicht zustimmt. Ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht; die Zustimmung des betroffenen Mitglieds ist erforderlich. Fehlt sie, ist der Beschluss unwirksam, soweit er das Sonderrecht betrifft.
Wann sie gilt
- Ein Verein beschließt, einem Mitglied das Sonderrecht auf kostenlose Raumnutzung zu entziehen, das es aufgrund einer Spende erhalten hat.
- Die Mitgliederversammlung eines Sportvereins will ein langjähriges Mitglied von seinem besonderen Trainingsrecht ausschließen.
- In einem Wohnungseigentümerverband beschließt die Versammlung, einen Stellplatz, den ein Eigentümer als Sonderrecht nutzt, umzuwidmen.
- Ein Förderverein will den Schlüsselzugang, der einem Mitglied als Sonderrecht zusteht, auf Anmeldung beschränken.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- dass jedes Mitgliedsrecht nur mit Zustimmung geändert werden kann (gilt nur für Sonderrechte, nicht für allgemeine Mitgliedsrechte)
- dass ein Mitglied jede Entscheidung blockieren kann (nur bei Sonderrechten)
- dass die Regelung für Kapitalgesellschaften gilt (nur für Vereine und ähnliche Personenvereinigungen)
- dass das Stimmrecht ein Sonderrecht ist (Stimmrecht ist in § 34 BGB geregelt)
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 35 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.