Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt: § 347
§ 347 BGB: Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen und Ersatz notwendiger Verwendungen nach Rücktritt, mit Bezug auf § 346 Abs. 3 Nr. 1 und 2.
- (1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
- (2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer nach einem Rücktritt einen Gegenstand zurückgibt oder Wertersatz leistet, muss dem anderen Teil auch die Nutzungen (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen, Früchte) ersetzen, die er entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht gezogen hat, obwohl er sie hätte ziehen können. Das gilt unabhängig davon, ob der Rücktritt vertraglich oder gesetzlich ist. Bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht haftet der Berechtigte für Nutzungen nur mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis).
Neben den Nutzungen regelt die Vorschrift, wann der Schuldner Ersatz für Verwendungen verlangen kann. Notwendige Verwendungen (z. B. Reparaturen, die den Wert erhalten) sind stets zu ersetzen. Andere Aufwendungen werden nur ersetzt, soweit der Gläubiger durch sie bereichert ist. Die Ersatzpflicht besteht, wenn der Schuldner den Gegenstand zurückgibt, Wertersatz leistet oder seine Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.
Wann sie gilt
- Ein Käufer tritt vom Kauf eines Autos zurück. Er hat das Auto in der Zwischenzeit nicht vermietet, obwohl er es hätte tun können. Der Verkäufer verlangt Wertersatz für die entgangene Miete (Nutzungen).
- Ein Mieter tritt vom Mietvertrag zurück. Der Vermieter hat in der Wohnung notwendige Reparaturen durchgeführt, die der Mieter nun ersetzen muss.
- Ein Verkäufer erhält eine Maschine nach Rücktritt zurück. Der Verkäufer hat die Maschine nicht genutzt, obwohl er sie hätte nutzen können. Der Käufer verlangt Wertersatz für die entgangenen Nutzungen.
- Ein Verbraucher übt ein gesetzliches Widerrufsrecht aus. Er hat die Ware benutzt, aber nicht pfleglich behandelt. Der Unternehmer kann nur Ersatz verlangen, wenn der Verbraucher nicht die Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet.
- Ein Schuldner gibt ein Grundstück zurück. Der Gläubiger hat das Grundstück durch eine selbst vorgenommene Verbesserung aufgewertet, die nicht notwendig war. Der Schuldner muss diese Aufwendung nur insoweit ersetzen, als der Gläubiger dadurch bereichert ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Rücktrittsrecht selbst – es wird in § 346 geregelt, nicht in § 347.
- Die Berechnung des Wertersatzes für den Gegenstand selbst (z. B. wenn die Sache untergegangen ist) – das ist in § 346 Abs. 3 geregelt.
- Die Frage, ob ein Rücktritt überhaupt wirksam erklärt wurde – das betrifft §§ 349 ff.
- Ansprüche aus Verzug oder Sachmängeln, die unabhängig vom Rücktritt bestehen können.
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