§ 348 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erfüllung Zug‑um‑Zug bei Rücktritt § 348

§ 348 BGB: Rücktrittspflichten sind Zug um Zug zu erfüllen. Die §§ 320 und 322 sind entsprechend anwendbar. Keine Partei muss vor der anderen leisten.

Amtlicher Text § 348 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der § 348 BGB regelt, wie die Parteien ihre Pflichten nach einem Rücktritt erfüllen müssen. Sie schulden alles Zug um Zug – das heißt gleichzeitig und gegeneinander. Keiner muss leisten, ohne dass der andere leistet.

Die Vorschriften der §§ 320 und 322 gelten entsprechend. § 320 gibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags: Wer selbst nicht erfüllt, kann die Leistung des anderen zurückhalten. § 322 regelt das gerichtliche Verfahren, wenn eine Partei auf Leistung klagt.

Wann sie gilt

  • Der Käufer tritt wegen Mängeln vom Kaufvertrag zurück: Er muss die Sache zurückgeben, der Verkäufer den Kaufpreis – Zug um Zug.
  • Der Besteller tritt wegen Mängeln vom Werkvertrag zurück: Er gibt das Werk zurück, der Unternehmer die Vergütung – Zug um Zug.
  • Der Mieter tritt wegen Mängeln vom Mietvertrag zurück: Er räumt die Wohnung, der Vermieter zahlt die Miete für die Zukunft zurück – Zug um Zug.
  • Der Darlehensnehmer tritt vom Darlehensvertrag zurück: Er zahlt das Darlehen zurück, der Darlehensgeber gibt Sicherheiten heraus – Zug um Zug.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Recht, überhaupt vom Vertrag zurückzutreten – das regeln die §§ 346, 349 BGB.
  • Ob und wie Nutzungen oder Verwendungen nach Rücktritt ausgeglichen werden – das steht in § 347 BGB.
  • Die Frist, innerhalb der das Rücktrittsrecht ausgeübt werden muss – diese ergibt sich aus § 350 BGB.
  • Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen – dafür gelten die §§ 355 ff. BGB.

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