Rücktrittsfolgen: Rückgewähr und Wertersatz – § 346
Regelt Rücktrittsfolgen bei vertraglichem oder gesetzlichem Rücktrittsrecht: Rückgewähr, Nutzungen herausgeben, Wertersatz, Ausnahmen und Schadensersatz.
- (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
- (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
- (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
- (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 346 BGB bestimmt, was bei einem Rücktritt vom Vertrag zu geschehen hat. Der Rücktritt kann vertraglich vorbehalten sein oder auf einem gesetzlichen Rücktrittsrecht beruhen. Der Empfänger einer Leistung muss diese zurückgeben und die gezogenen Nutzungen herausgeben.
Kann die Rückgewähr oder Herausgabe nicht erfolgen – weil die Sache verbraucht, veräußert, verarbeitet oder untergegangen ist –, so ist Wertersatz zu leisten. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach der vereinbarten Gegenleistung. Bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterungen bleiben außer Betracht.
Die Pflicht zum Wertersatz entfällt in bestimmten Fällen, etwa wenn der Mangel erst während der Verarbeitung auftrat oder wenn der Gläubiger die Verschlechterung zu vertreten hat. Bei gesetzlichem Rücktrittsrecht entfällt die Wertersatzpflicht auch, wenn der Berechtigte die Sache mit eigener Sorgfalt behandelt hat, die Verschlechterung aber dennoch eintrat. Eine verbleibende Bereicherung ist dann herauszugeben.
Verletzt der Schuldner die Pflicht zur Rückgewähr oder Herausgabe, kann der Gläubiger Schadensersatz nach den §§ 280 bis 283 verlangen.
Wann sie gilt
- Ein Käufer tritt vom Kauf eines Autos wegen eines Mangels zurück. Er muss das Auto zurückgeben und die gefahrenen Kilometer als Nutzung vergüten.
- Ein Mieter hat die Wohnung renoviert (Verarbeitung) und tritt später vom Mietvertrag zurück. Statt Rückgabe der Renovierung schuldet er Wertersatz.
- Ein Verbraucher hat Lebensmittel verbraucht (z.B. gegessen) und übt sein Rücktrittsrecht aus. Da Rückgabe unmöglich, ist Wertersatz zu leisten.
- Ein gekaufter Fernseher wird nach dem Rücktritt durch einen Unfall zerstört. Der Käufer muss Wertersatz zahlen, es sei denn, der Verkäufer hat den Untergang verschuldet.
- Ein Unternehmer tritt vom Kauf einer Maschine zurück. Die Maschine wurde bestimmungsgemäß in Betrieb genommen, dadurch entstandene Abnutzung bleibt bei der Rückgabe außer Betracht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen für ein gesetzliches Rücktrittsrecht (z.B. wegen eines Mangels) sind nicht in § 346 geregelt, sondern in anderen Vorschriften.
- Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen wird nicht in § 346 selbst behandelt, sondern in späteren Paragrafen; § 346 gilt nur für die Rechtsfolgen, wenn darauf verwiesen wird.
- Der Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen Geringfügigkeit oder Unmöglichkeit ist nicht Gegenstand von § 346.
- Die Verjährung von Ansprüchen aus Rücktritt oder Wertersatz ist hier nicht geregelt.
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