Berufung der Mitgliederversammlung §36
§36 BGB regelt, wann die Mitgliederversammlung eines Vereins einberufen werden muss: in satzungsmäßigen Fällen oder wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift bestimmt, dass die Mitgliederversammlung eines Vereins in zwei Fällen einberufen werden muss: erstens in den in der Satzung ausdrücklich genannten Situationen (z. B. jährliche ordentliche Versammlung), zweitens dann, wenn das Interesse des Vereins dies verlangt – unabhängig davon, ob die Satzung diesen Fall vorsieht.
Der Begriff „Interesse des Vereins“ ist nicht näher definiert. Die Vorschrift selbst sagt nicht, wer darüber entscheidet oder wie die Einberufung konkret erfolgen muss. Sie schafft lediglich eine Pflicht zur Einberufung, sobald die objektiven Umstände diese Notwendigkeit ergeben.
Wann sie gilt
- Die Satzung schreibt eine jährliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende vor.
- Ein unerwarteter Rechtsstreit droht den Verein zu zerschlagen; die Mitglieder müssen über eine außergerichtliche Einigung entscheiden.
- Eine Gesetzesänderung macht eine Satzungsanpassung erforderlich, um den Verein handlungsfähig zu halten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wie die Einberufung formal zu erfolgen hat (Frist, Form, Tagesordnung) – geregelt in der Satzung oder ergänzend durch §37 BGB.
- Ein Minderheitsrecht, die Versammlung zu verlangen – dieses findet sich in §37 BGB.
- Die Beschlussfähigkeit oder Abstimmungsregeln – diese sind in der Satzung oder anderen Vorschriften des Vereinsrechts festgelegt.
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