§ 37 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen § 37

Eine Vereinsversammlung muss einberufen werden, wenn der in der Satzung geregelte Teil oder der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Amtlicher Text § 37 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
  • (2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Im Vereinsrecht sichert diese Vorschrift einer Minderheit von Mitgliedern das Recht auf eine Versammlung, wenn der Vorstand nicht von sich aus tätig wird. Voraussetzung für das Verlangen ist die Schriftform sowie die Angabe des angestrebten Zweckes und der zugrundeliegenden Gründe.

Sofern die Satzung des Vereins keine abweichende Regelung über den notwendigen Anteil der Mitglieder enthält, genügt der zehnte Teil der Vereinsmitglieder, um den Anspruch geltend zu machen.

Weigert sich der Vorstand, der Aufforderung nachzukommen, sieht das Gesetz einen gerichtlichen Weg vor. Das zuständige Amtsgericht kann die antragstellenden Mitglieder ermächtigen, die Versammlung eigenständig einzuberufen, und Bestimmungen über den Vorsitz treffen.

Wann sie gilt

  • Ein zehnter Teil der Mitglieder eines Kleingartenvereins verlangt schriftlich unter Angabe von Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands.
  • Der Vorstand ignoriert ein ordnungsgemäßes Verlangen der Minderheit, woraufhin die Antragsteller beim Amtsgericht eine Ermächtigung zur Eigeneinberufung beantragen.
  • Vereinsmitglieder rufen eine Versammlung ein und nehmen im Einladungsschreiben ausdrücklich auf die erteilte Ermächtigung des Amtsgerichts Bezug.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die reguläre Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand nach dem gewöhnlichen Turnus (geregelt in § 36).
  • Das Minderheitenrecht von Gesellschaftern einer GmbH zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung (geregelt im GmbH-Gesetz).
  • Das Entziehen von Mitgliedsrechten oder der Ausschluss einzelner Mitglieder aus dem Verein (geregelt in § 38).

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