§ 38 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich § 38

§ 38 BGB: Mitgliedschaft in einem Verein ist weder übertragbar noch vererblich; Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht überlassen werden.

Amtlicher Text § 38 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 38 BGB bestimmt, dass die Mitgliedschaft in einem Verein nicht übertragbar und nicht vererblich ist. Die Mitgliedschaft kann also weder durch Rechtsgeschäft auf eine andere Person übertragen werden noch geht sie mit dem Tod des Mitglieds auf die Erben über.

Die Vorschrift verbietet zudem, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte einem anderen zu überlassen. Das umfasst etwa das Stimmrecht oder das Recht auf Teilnahme an Versammlungen.

Wann sie gilt

  • Ein Vereinsmitglied möchte seine Mitgliedschaft an einen Freund verkaufen.
  • Ein Mitglied stirbt, und sein Erbe möchte automatisch Mitglied werden.
  • Ein Mitglied möchte einer anderen Person eine Vollmacht erteilen, um auf der Mitgliederversammlung abzustimmen.
  • Ein Mitglied möchte sein Stimmrecht an eine dritte Person abtreten.
  • Ein Mitglied möchte seine Mitgliedschaft an eine juristische Person übertragen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Übertragbarkeit von Aktien einer Aktiengesellschaft – diese ist im Aktiengesetz geregelt.
  • Die Vererblichkeit von GmbH-Anteilen – diese ist im GmbH-Gesetz geregelt.
  • Der Austritt aus dem Verein – dies regelt § 39 BGB.
  • Die Übertragung von Mitgliedschaften in Genossenschaften – diese ist im Genossenschaftsgesetz geregelt.

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