Austritt aus dem Verein: § 39 BGB
§ 39 BGB: Austrittsrecht von Vereinsmitgliedern. Satzung kann Austritt nur zum Jahresende oder nach Kündigungsfrist (max. 2 Jahre) zulassen.
- (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Gesetz gibt jedem Vereinsmitglied das Recht, aus dem Verein auszutreten. Dieser Austritt ist grundsätzlich jederzeit möglich, ohne dass es einer Begründung bedarf.
Die Satzung des Vereins kann dieses Recht jedoch einschränken. Sie darf bestimmen, dass der Austritt nur am Ende eines Geschäftsjahres wirksam wird oder erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist darf dabei höchstens zwei Jahre betragen.
Was im Einzelfall gilt, hängt also vom Inhalt der Satzung ab. Fehlt eine solche Regelung, ist der Austritt sofort wirksam.
Wann sie gilt
- Ein Mitglied möchte aus seinem Sportverein austreten und fragt, ob es sofort gehen kann.
- Jemand ist in einem Kulturverein und die Satzung verlangt eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
- Ein Mitglied eines Bürgervereins kündigt zum Jahresende, weil die Satzung den Austritt nur zum Geschäftsjahresschluss zulässt.
- Ein Vereinsmitglied möchte sofort austreten, aber die Satzung schreibt eine zweijährige Kündigungsfrist vor – das ist die maximal zulässige.
- Jemand überlegt, ob er aus einem Verein austreten kann, ohne die Zustimmung des Vorstands.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Austritt nur aus wichtigem Grund möglich ist – § 39 erlaubt den Austritt jederzeit ohne Grund.
- Dass der Verein eine Austrittsgebühr verlangen kann – dies ist in § 39 nicht geregelt.
- Dass der Austritt rückwirkend möglich ist – § 39 betrifft nur die Zukunft.
- Dass die Satzung den Austritt ganz verbieten kann – § 39 Abs. 1 gibt das Recht, die Satzung kann es nur einschränken, nicht ausschließen.
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