§ 384 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Androhung der Versteigerung: Voraussetzungen § 384

§ 384 BGB: Versteigerung erst nach Androhung, Ausnahmen bei verderblichen Sachen, Benachrichtigungspflicht und Schadensersatz.

Amtlicher Text § 384 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
  • (2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
  • (3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Versteigerung einer Sache durch den Schuldner. Bevor die Versteigerung stattfinden darf, muss der Schuldner dem Gläubiger dies androhen. Die Androhung kann unterbleiben, wenn die Sache verderblich ist und eine Verzögerung Gefahr bringt, etwa bei leicht verderblichen Lebensmitteln.

Der Schuldner ist verpflichtet, den Gläubiger unverzüglich über die Versteigerung zu benachrichtigen. Unterlässt er dies, muss er Schadensersatz leisten. Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen auch dann unterbleiben, wenn sie untunlich sind, also etwa wenn der Gläubiger nicht erreichbar ist oder die Kosten unverhältnismäßig wären.

Wann sie gilt

  • Ein Schuldner will eine Maschine versteigern, die er für einen Gläubiger verwahrt. Er muss dem Gläubiger vorher die Versteigerung androhen.
  • Ein Händler hat verderbliche Waren eingelagert, die zu verderben drohen. Er kann die Versteigerung ohne vorherige Androhung durchführen.
  • Ein Schuldner versteigert eine Sache, benachrichtigt den Gläubiger aber nicht. Der Gläubiger erleidet einen Schaden und verlangt Schadensersatz.
  • Ein Gläubiger ist unbekannt verzogen, sodass eine Androhung untunlich ist. Der Schuldner kann die Versteigerung dennoch durchführen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dieser Paragraph regelt nicht die Art und Weise der Durchführung der Versteigerung selbst.
  • Er regelt nicht die Rechte Dritter an der versteigerten Sache.
  • Er regelt nicht die Höhe des Schadensersatzes bei unterlassener Benachrichtigung.

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