Versteigerung nicht hinterlegbarer Sachen § 383
Kann eine bewegliche Sache bei Gläubigerverzug nicht hinterlegt werden, darf der Schuldner sie öffentlich versteigern und den Erlös hinterlegen.
- (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
- (2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen: 1. ausschließlich an einem Versteigerungsort, 2. im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder 3. an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung). Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein.
- (3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen: 1. der Zeitpunkt der Versteigerung, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie 3. bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten.
- (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. (+++ § 383: Zur Anwendung vgl. §§ 1236 u. 1237 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nimmt ein Gläubiger eine geschuldete Ware nicht an, kann sich der Schuldner normalerweise durch die Hinterlegung der Sache bei einer Amtsstelle von seiner Leistungspflicht befreien. Eignet sich die bewegliche Sache jedoch nicht zur Hinterlegung, ist sie verderblich oder verursacht die Aufbewahrung unverhältnismäßig hohe Kosten, gestattet das Gesetz die öffentliche Versteigerung.
Die Versteigerung muss durch eine berechtigte Person wie einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt werden. Sie kann an einem physischen Ort, rein virtuell über elektronische Kommunikationswege oder als hybride Veranstaltung stattfinden. Ort, Zeitpunkt und Zugangsdaten sind vorab öffentlich bekannt zu machen.
Durch den Verkauf tritt der erzielte Gelderlös an die Stelle der ursprünglichen Sache. Dieser Erlös wird anschließend hinterlegt, womit der Schuldner seine Pflichten erfüllt hat.
Wann sie gilt
- Ein Händler soll frische Verderbware an einen Supermarkt liefern, doch der Marktleiter verweigert grundlos die Annahme der Lieferung.
- Ein Verkäufer sitzt auf einem verkauften Großtier fest, das der Käufer nicht abholt und dessen Pflege täglich extrem hohe Kosten verursacht.
- Ein Spediteur kann eine Ladung Sperrgut nicht übergeben, weil der Empfänger unauffindbar ist und das Lager umgehend geräumt werden muss.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, da für diese Sonderregeln gelten.
- Der freihändige Verkauf von Sachen mit einem Markt- oder Börsenpreis.
- Die Befreiung von reinen Geldschulden, bei denen das Geld direkt nach § 372 hinterlegt wird.
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