§ 385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Freihändiger Verkauf bei Börsen- oder Marktpreis (§ 385)

Freihändiger Verkauf einer Sache mit Börsen- oder Marktpreis durch ermächtigten Handelsmakler oder versteigerungsbefugte Person zum laufenden Preis.

Amtlicher Text § 385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 385 erlaubt dem Schuldner, eine Sache, die einen Börsen- oder Marktpreis hat, ohne öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Der Verkauf muss durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine Person, die zur öffentlichen Versteigerung befugt ist, zum laufenden Preis erfolgen. Dies ist eine Erleichterung für den Schuldner, wenn der Gläubiger die Annahme der Sache verweigert oder die Hinterlegung nicht möglich ist.

Die Vorschrift gehört zum Recht der Hinterlegung und setzt voraus, dass die Sache einen notierten Preis hat. Der Schuldner kann dann den Verkauf „aus freier Hand“ bewirken, anstatt die aufwändige Versteigerung nach § 383 durchführen zu müssen. Der laufende Preis ist der aktuelle Börsen- oder Marktpreis am Tag des Verkaufs.

Wann sie gilt

  • Ein Schuldner, der eine Aktie mit Börsenkurs hinterlegen muss, verkauft sie über einen zugelassenen Börsenmakler zum aktuellen Kurs.
  • Ein Gläubiger verweigert die Annahme von Getreide, das einen Marktpreis hat; der Schuldner verkauft es freihändig durch einen Getreidemakler.
  • Ein Schuldner hat eine Ware mit notiertem Preis, die er wegen Annahmeverzugs des Gläubigers nicht loswird; er beauftragt einen zur Versteigerung befugten Auktionator mit dem freihändigen Verkauf zum Tagespreis.
  • Ein Schuldner verkauft Goldbarren mit Börsenpreis über einen autorisierten Edelmetallhändler, der öffentlich ermächtigt ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es regelt nicht den Verkauf von Sachen ohne Börsen- oder Marktpreis; diese müssen nach § 383 versteigert werden.
  • Es erlaubt nicht dem Schuldner, selbst freihändig zu verkaufen; er muss eine der genannten Personen beauftragen.
  • Es betrifft nicht den Verkauf durch den Gläubiger, sondern nur durch den Schuldner.
  • Es gilt nicht für den Verkauf von Sachen, die nicht hinterlegt werden sollen, sondern nur im Rahmen der Hinterlegung.

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