Titel 2Hinterlegung
15 Vorschriften
- § 372 Hinterlegung bei Annahmeverzug oder Ungewissheit § 372 BGB: Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten bei Annahmeverzug des Gläubigers oder Ungewissheit über seine Person.
- § 373 Gegenleistung vor Herausgabe hinterlegter Sache § 373 BGB erlaubt dem Schuldner, die Herausgabe einer hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung durch den Gläubiger abhängig zu machen.
- § 374 Hinterlegungsort und Anzeigepflicht bei Hinterlegung Schuldner muss am Leistungsort hinterlegen; bei anderer Stelle Schadensersatz. Anzeige unverzüglich, sonst Schadensersatz. Anzeige entfällt bei Untunlichkeit.
- § 375 Rückwirkung bei Postübersendung Die Hinterlegung wirkt bei Postübersendung auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post zurück, nicht auf den Eingang bei der Hinterlegungsstelle.
- § 376 Rücknahmerecht des Schuldners § 376 BGB regelt das Rücknahmerecht des Schuldners bei Hinterlegung: ausgeschlossen bei Verzicht, Annahmeerklärung des Gläubigers oder rechtskräftigem Urteil.
- § 377 Rücknahmerecht ist unpfändbar § 377 BGB: Das Recht zur Rücknahme einer Hinterlegung ist unpfändbar. Bei Insolvenz des Schuldners darf er es während des Verfahrens nicht ausüben.
- § 378 Befreiung bei Hinterlegung ohne Rücknahmerecht Bei ausgeschlossener Rücknahme befreit Hinterlegung den Schuldner wie Leistung an Gläubiger zum Zeitpunkt der Hinterlegung. § 378 BGB.
- § 379 Wirkung der Hinterlegung (Rücknahme offen Schuldner verweist auf hinterlegte Sache; Gläubiger trägt Gefahr, kein Zins-/Nutzungsersatz; Rücknahme lässt Hinterlegung entfallen. § 379 BGB.
- § 380 Freigabeerklärung bei Hinterlegung verlangen § 380 BGB gibt dem Gläubiger das Recht, vom Schuldner die Bewilligung zur Herausgabe einer hinterlegten Sache oder Geldsumme zu verlangen.
- § 381 Kostentragung bei Hinterlegung Nach § 381 BGB trägt der Gläubiger die Kosten der Hinterlegung, es sei denn, der Schuldner nimmt die hinterlegte Sache zurück.
- § 382 Erlöschen des Rechts auf hinterlegten Betrag Nach § 382 BGB erlischt das Recht des Gläubigers auf das hinterlegte Geld 30 Jahre nach Anzeige der Hinterlegung. Der Schuldner darf es dann zurücknehmen.
- § 383 Versteigerung nicht hinterlegbarer Sachen Kann eine bewegliche Sache bei Gläubigerverzug nicht hinterlegt werden, darf der Schuldner sie öffentlich versteigern und den Erlös hinterlegen.
- § 384 Androhung der Versteigerung: Voraussetzungen § 384 BGB: Versteigerung erst nach Androhung, Ausnahmen bei verderblichen Sachen, Benachrichtigungspflicht und Schadensersatz.
- § 385 Freihändiger Verkauf bei Börsen- oder Marktpreis Freihändiger Verkauf einer Sache mit Börsen- oder Marktpreis durch ermächtigten Handelsmakler oder versteigerungsbefugte Person zum laufenden Preis.
- § 386 Kosten Versteigerung/Verkauf trägt Gläubiger § 386 BGB: Kosten der Versteigerung oder des Verkaufs nach § 385 trägt der Gläubiger, außer wenn der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.