Erklärung der Aufrechnung § 388
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie bedingt oder befristet ist.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Aufrechnung (Set-off) wird nicht automatisch wirksam, sondern muss durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil erklärt werden. Diese Erklärung darf nicht unter einer Bedingung (z. B. ‚wenn du mir noch etwas anderes zahlst‘) oder einer Zeitbestimmung (z. B. ‚ab nächstem Monat‘) abgegeben werden; andernfalls ist sie unwirksam. Die Vorschrift regelt nur die Form der Erklärung, nicht die Voraussetzungen oder die Rechtsfolgen der Aufrechnung.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger erklärt dem Schuldner: ‚Ich rechne mit meiner fälligen Geldforderung gegen Ihre Forderung auf.‘ – diese Erklärung ist wirksam.
- Ein Mieter erklärt dem Vermieter die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung, aber unter der Bedingung, dass der Vermieter zuerst die Heizung repariert. – Die Erklärung ist unwirksam.
- Ein Unternehmer erklärt die Aufrechnung, jedoch mit der Maßgabe, dass sie erst in drei Monaten wirken soll. – Die Erklärung ist unwirksam.
- Zwei Parteien vereinbaren mündlich, dass die Aufrechnung gelten soll, ohne dass eine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird. – § 388 verlangt eine ausdrückliche Erklärung, eine stillschweigende Vereinbarung genügt nicht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die sachlichen Voraussetzungen der Aufrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit) – diese sind in § 387 BGB geregelt.
- Die Rechtsfolge der Aufrechnung (Erlöschen der Forderungen) – diese ist in § 389 BGB geregelt.
- Die Unzulässigkeit der Aufrechnung bei bestimmten Forderungen (z. B. aus unerlaubter Handlung, unpfändbare Forderungen) – diese sind in §§ 390–395 BGB geregelt.
- Die Aufrechnung bei mehreren Forderungen oder die Reihenfolge – diese ist in § 396 BGB geregelt.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 388 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.