Titel 3Aufrechnung
9 Vorschriften
- § 388 Erklärung der Aufrechnung Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie bedingt oder befristet ist.
- § 389 Aufrechnung: Forderungen erlöschen rückwirkend § 389 BGB: Forderungen erlöschen rückwirkend, sobald sie sich bei Aufrechnung decken. Der Zeitpunkt des Erlöschens ist die erste Aufrechnungslage.
- § 390 Keine Aufrechnung bei Einrede Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht zur Aufrechnung eingesetzt werden. § 390 BGB schließt diese Aufrechnung aus.
- § 391 Aufrechnung bei verschiedenen Leistungsorten Verschiedene Leistungsorte schließen die Aufrechnung nicht aus. Der Aufrechnende muss jedoch Nachteile ersetzen, die durch den Ortswechsel entstehen.
- § 392 Aufrechnung bei beschlagnahmter Forderung § 392 BGB: Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung nur ausgeschlossen, wenn Schuldner Forderung nach Beschlagnahme erwarb oder sie später fällig wurde.
- § 393 Verbot der Aufrechnung gegen Vorsatztat § 393 BGB verbietet die Aufrechnung gegen eine Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Fahrlässigkeit genügt nicht.
- § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung § 394 BGB: Gegen unpfändbare Forderungen ist keine Aufrechnung zulässig, außer für geschuldete Beiträge zu Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen.
- § 395 Aufrechnung gegen öffentlich-rechtliche Forderungen § 395 BGB: Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist nur bei gleicher Kasse zulässig, d.h. an dieselbe Kasse.
- § 396 Wahlrecht bei Aufrechnung mehrerer Forderungen § 396 erlaubt dem aufrechnenden Teil, die Aufrechnungsreihenfolge zu wählen; bei Widerspruch oder fehlender Bestimmung gelten § 366 Abs. 2 und § 367.