§ 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufrechnung: Forderungen erlöschen rückwirkend § 389

§ 389 BGB: Forderungen erlöschen rückwirkend, sobald sie sich bei Aufrechnung decken. Der Zeitpunkt des Erlöschens ist die erste Aufrechnungslage.

Amtlicher Text § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift regelt, was mit zwei Forderungen geschieht, wenn eine Partei die Aufrechnung erklärt. Sie besagt, dass die Forderungen – soweit sie sich dem Betrag nach decken – rückwirkend als erloschen gelten. Maßgeblich ist nicht der Moment der Erklärung, sondern der Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (die sogenannte Aufrechnungslage).

Voraussetzung ist, dass die Aufrechnung wirksam erklärt wurde (vgl. § 388 BGB). Die Rückwirkung tritt nur ein, wenn die Forderungen zu jenem früheren Zeitpunkt tatsächlich aufrechenbar waren, also insbesondere fällig und gleichartig waren (§ 387 BGB).

Die Wirkung erfasst ausschließlich den sich deckenden Teil der Forderungen. Ein darüber hinausgehender Rest bleibt bestehen.

Wann sie gilt

  • Der Mieter hat eine Mietkautionsforderung gegen den Vermieter und schuldet diesem Nebenkostennachzahlungen. Erklärt der Mieter die Aufrechnung, erlöschen beide Forderungen rückwirkend zu dem Zeitpunkt, als sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, etwa als die Nebenkostennachzahlung fällig wurde.
  • Ein Bauunternehmer verlangt Werklohn vom Auftraggeber, der Auftraggeber hat einen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln. Rechnen sie auf, gelten die Forderungen als in dem Moment erloschen, in dem beide Ansprüche erstmals fällig und gleichartig waren.
  • Zwei Unternehmen unterhalten laufende Geschäftsbeziehungen. Sie verrechnen offene Rechnungen per Aufrechnung. Nach § 389 BGB erlöschen die gegenseitigen Forderungen rückwirkend mit Eintritt der ersten Aufrechnungslage, nicht erst mit der Verrechnungserklärung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Aufrechnung zulässig ist – das ergibt sich aus § 387 BGB.
  • Sie regelt nicht, dass die Aufrechnung automatisch ohne Erklärung wirkt. Die Erklärung der Aufrechnung ist nach § 388 BGB erforderlich.
  • Sie regelt nicht, dass mit einer einredebehafteten Forderung aufgerechnet werden kann – das verbietet § 390 BGB.
  • Sie regelt nicht den Fall, dass die Forderungen an verschiedenen Orten zu erfüllen sind – hierfür gilt § 391 BGB.

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