§ 386 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kosten Versteigerung/Verkauf trägt Gläubiger (§ 386)

§ 386 BGB: Kosten der Versteigerung oder des Verkaufs nach § 385 trägt der Gläubiger, außer wenn der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

Amtlicher Text § 386 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 386 BGB regelt, wer die Kosten einer Versteigerung oder eines freihändigen Verkaufs nach § 385 trägt, wenn eine Sache hinterlegt wurde. Grundsätzlich fallen diese Kosten dem Gläubiger zur Last.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt. In diesem Fall trägt der Gläubiger die Kosten nicht.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger lässt eine hinterlegte Sache versteigern. Die Versteigerungskosten (z.B. Auktionsgebühren) muss er selbst bezahlen.
  • Der Gläubiger verkauft die hinterlegte Sache freihändig gemäß § 385. Die Kosten dieses Verkaufs trägt er.
  • Der Schuldner nimmt den hinterlegten Erlös zurück, nachdem die Versteigerung stattgefunden hat. Dadurch wird der Gläubiger von den Kosten befreit.
  • Der Schuldner hinterlegt Geld, und der Gläubiger versteigert die Sache nicht, sondern verkauft sie privat. Die Kosten des privaten Verkaufs fallen unter § 386.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Schuldner immer die Kosten der Versteigerung trägt – tatsächlich trägt sie der Gläubiger, außer bei Rücknahme.
  • Dass die Kosten der Versteigerung von der hinterlegten Summe abgezogen werden – § 386 regelt nur die Kostenlast, nicht den Abzug.
  • Dass § 386 auch die Kosten der Hinterlegung selbst regelt – diese sind in § 381 BGB geregelt.
  • Dass der Gläubiger die Kosten vom Schuldner zurückfordern kann – die Vorschrift sagt nur, wer sie trägt, nicht ob ein Rückgriff möglich ist.

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