§ 40 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nachgiebige Vorschriften des Vereinsrechts – §40 BGB

§40 BGB erlaubt es Vereinen, in der Satzung von bestimmten gesetzlichen Vorschriften abzuweichen, außer von §34, der nicht abdingbar ist.

Amtlicher Text § 40 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden. § 40 Satz 1 Kursivdruck: Änderung gem. Art. 1 Nr. 3 G v. 28.9.2009 I 3161 mWv 3.10.2009 führt vor "der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2" zu zwei aufeinanderfolgenden Kommata. Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde ein Komma entfernt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§40 BGB regelt, welche Vorschriften des Vereinsrechts durch die Satzung abgeändert werden können (nachgiebige Vorschriften). Die Paragraphen 26 Absatz 2 Satz 1, 27 Absatz 1 und 3, 28, 31a Absatz 1 Satz 2, 32, 33 und 38 gelten nur dann, wenn die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

Einzige Ausnahme ist §34 BGB: Die Regelung zur Beschlussfassung des Vorstands kann auch durch die Satzung nicht geändert werden – sie gilt zwingend.

Wann sie gilt

  • Ein Fußballverein legt in seiner Satzung fest, dass Vorstandsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit statt Einstimmigkeit gefasst werden (Abweichung von §28).
  • Ein Kulturverein bestimmt, dass die Mitgliederversammlung auch per Videokonferenz gültig ist (Abweichung von §32).
  • Ein Förderverein schließt in der Satzung die Haftung von Vorstandsmitgliedern für leichte Fahrlässigkeit aus (Abweichung von §31a Abs. 1 Satz 2).
  • Ein Verein setzt für Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit fest (Abweichung von §33).
  • Ein Sportverein regelt, dass Vorstandsmitglieder nur durch die Mitgliederversammlung abberufen werden können (Abweichung von §27 Abs. 1).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Manche glauben, §40 erlaube es, jede gesetzliche Vorschrift durch die Satzung zu ändern – tatsächlich gilt die Abweichungsmöglichkeit nur für die in §40 aufgezählten Paragraphen.
  • Einige meinen, §34 (Beschlussfassung des Vorstands) könne ebenfalls abbedungen werden – das ist falsch, §34 ist zwingend.
  • Vielleicht wird angenommen, §40 gelte auch für Kapitalgesellschaften oder Stiftungen – er betrifft ausschließlich den rechtsfähigen Verein.

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