Auflösung des Vereins durch Mitgliederbeschluss § 41
Der Verein kann durch Mitgliederbeschluss aufgelöst werden. Drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Verein (eingetragener Verein e.V.) kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss benötigt eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung des Vereins sieht etwas anderes vor (z.B. eine einfache oder eine höhere Mehrheit). Die Satzung kann die erforderliche Mehrheit also abweichend regeln. Fehlt eine solche Regelung, gilt die gesetzliche Dreiviertelmehrheit. 'Abgegebene Stimmen' sind nur die tatsächlich abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen; Enthaltungen zählen nicht mit. Die Vorschrift regelt nicht, was nach der Auflösung geschieht (z.B. die Liquidation).
Wann sie gilt
- Die Mitglieder eines Sportvereins beschließen die Auflösung, weil nicht mehr genug aktive Spieler vorhanden sind.
- Ein Kulturverein löst sich auf, nachdem das einmalige Fest, zu dessen Organisation er gegründet wurde, stattgefunden hat.
- Ein Mieterverein stimmt nach einem internen Streit über die Auflösung ab.
- Die Mitglieder eines Hobbyclubs votieren für die Auflösung, weil der Gründer weggezogen ist und niemand die Führung übernehmen will.
- Ein eingetragener Verein, der seit Jahren inaktiv ist, soll durch Mitgliederbeschluss formell aufgelöst werden, um noch bestehende Pflichten zu beenden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Auflösung durch Insolvenzverfahren (dafür ist § 42 BGB zuständig).
- Sie regelt nicht das Abwicklungsverfahren nach der Auflösung (Liquidation, Verteilung des Vermögens).
- Sie gilt nicht für nicht eingetragene Vereine (dafür gelten die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
- Sie gibt keinem einzelnen Mitglied das Recht, die Auflösung zu verlangen; nur die Mitgliederversammlung als Ganzes kann entscheiden.
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