Insolvenz des Vereins und Haftung des Vorstands § 42
§ 42 regelt die Auflösung eines Vereins bei Insolvenz, die Fortsetzungsmöglichkeiten sowie die Insolvenzantragspflicht und Haftung des Vorstands.
- (1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
- (2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird über das Vermögen eines Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse rechtskräftig abgewiesen, wird der Verein aufgelöst. Die Satzung kann bestimmen, dass der Verein in diesem Fall als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht.
Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, der den Fortbestand vorsieht, kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen.
Der Vorstand ist verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Bei schuldhafter Verzögerung haften die Vorstandsmitglieder den Gläubigern für den entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
Wann sie gilt
- Ein Sportverein kann seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
- Der Eröffnungsantrag für die Insolvenz eines Musikvereins wird rechtskräftig abgewiesen, weil das Vermögen nicht für die Verfahrenskosten reicht.
- Ein Vereinsvorstand erkennt die Überschuldung des Vereins, stellt jedoch schuldhaft keinen Insolvenzantrag.
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Fortsetzung des Vereins, nachdem ein Insolvenzplan mit Fortbestand rechtskräftig bestätigt wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die reguläre Auflösung eines Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Insolvenzlage.
- Die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins wegen Gefährdung des Allgemeinwohls.
- Die Insolvenzantragspflicht und die persönliche Haftung von Geschäftsführern einer GmbH.
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