Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43)
§ 43 BGB: Die Rechtsfähigkeit eines durch Verleihung rechtsfähigen Vereins kann entzogen werden, wenn er einen anderen Zweck verfolgt.
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 43 BGB regelt die Entziehung der Rechtsfähigkeit bei Vereinen, die ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erhalten haben (nicht durch Eintragung ins Vereinsregister). Die Rechtsfähigkeit kann entzogen werden, wenn der Verein einen anderen Zweck verfolgt als in seiner Satzung festgelegt.
Rechtsfähigkeit bedeutet, dass der Verein als juristische Person eigene Rechte und Pflichten haben kann, z.B. Verträge schließen oder Eigentum erwerben. Die Entziehung führt dazu, dass der Verein diese Stellung verliert.
Voraussetzung ist eine tatsächliche Abweichung von der satzungsmäßigen Zweckbestimmung. Die zuständige Behörde entscheidet über die Entziehung; das Verfahren richtet sich nach § 44 BGB.
Wann sie gilt
- Ein als gemeinnützig anerkannter Verein erzielt tatsächlich Gewinne und schüttet sie an die Mitglieder aus.
- Ein Sportverein betreibt stattdessen politische Lobbyarbeit, die in der Satzung nicht vorgesehen ist.
- Ein Bildungsverein entpuppt sich als kommerzielles Nachhilfeunternehmen, obwohl die Satzung ideelle Zwecke nennt.
- Ein lokaler Kulturverein agiert bundesweit und verfolgt damit einen anderen Zweck als den satzungsgemäßen örtlichen Bezug.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht für eingetragene Vereine (e.V.), deren Rechtsfähigkeit auf Eintragung beruht.
- Sie regelt nicht die interne Willensbildung oder Haftung von Vereinsorganen.
- Sie betrifft keine Schadensersatz- oder Strafansprüche gegen den Verein oder seine Mitglieder.
- Die Auflösung des Vereins nach Insolvenz fällt unter § 42 BGB, nicht unter § 43.
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