§ 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zuständigkeit für Entziehung der Rechtsfähigkeit § 44

§ 44 BGB regelt, dass für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 das Recht des Landes gilt, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Amtlicher Text § 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 44 BGB überlässt die Regelung von Zuständigkeit und Verfahren bei der Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins dem Landesrecht. Maßgeblich ist das Recht des Bundeslandes, in dem der Verein seinen Sitz hat. Dies betrifft sowohl die Frage, welche Behörde oder welches Gericht zuständig ist, als auch das einzuhaltende Verfahren.

Die materiellen Voraussetzungen für die Entziehung selbst sind dagegen in § 43 BGB geregelt. § 44 knüpft lediglich die verfahrensrechtliche Seite an den Sitz des Vereins an.

Wann sie gilt

  • Ein eingetragener Verein mit Sitz in München soll nach § 43 seine Rechtsfähigkeit entzogen bekommen. Die zuständige Behörde und das Verfahren richten sich nach bayerischem Landesrecht.
  • Ein Verein mit Sitz in Hamburg: Die Entziehung erfolgt nach hamburgischem Landesrecht.
  • Ein Verein verlegt seinen Sitz von Nordrhein-Westfalen nach Hessen. Für ein laufendes Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit gilt nun das hessische Landesrecht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Voraussetzungen für die Entziehung der Rechtsfähigkeit (diese sind in § 43 BGB geregelt).
  • Ein bundeseinheitliches Verfahren für alle Vereine.
  • Die Rechtsfähigkeit von anderen juristischen Personen wie GmbHs oder Stiftungen.
  • Das für den Verein geltende materielle Vereinsrecht (z.B. Satzungsfragen).

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