§ 45 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermögensanfall bei Vereinsauflösung § 45

Bei Auflösung eines Vereins fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen, sonst an Mitglieder oder den Fiskus.

Amtlicher Text § 45 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
  • (2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
  • (3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 45 BGB regelt, wem das Vermögen eines Vereins zufällt, wenn der Verein aufgelöst oder ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wird. Maßgeblich ist zunächst die Satzung: Sie kann bestimmte Personen oder eine Regelung zur Bestimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans vorsehen.

Fehlt eine solche Bestimmung, greifen gesetzliche Auffangregeln: Diente der Verein satzungsgemäß ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder, erhalten die zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Mitglieder das Vermögen zu gleichen Teilen. Andernfalls fällt es an den Fiskus des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hatte.

Bei Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Mitgliederversammlung das Vermögen auch ohne satzungsmäßige Grundlage einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

Wann sie gilt

  • Ein Gesangsverein wird aufgelöst; die Satzung bestimmt, dass das Vermögen an die Stadt fällt.
  • Ein Hobbyclub ohne Satzungsregelung wird aufgelöst; da er nur den Mitgliedern diente, teilen die Mitglieder das Vermögen.
  • Ein gemeinnütziger Verein wird aufgelöst; da er nicht nur Mitgliederinteressen diente, fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes.
  • Die Mitgliederversammlung eines nichtwirtschaftlichen Vereins beschließt, das Vermögen einer öffentlichen Stiftung zuzuweisen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Mitglieder das Vermögen einfach behalten können, wenn nichts geregelt ist – das Gesetz bestimmt die Verteilung.
  • Dass der Fiskus immer das Vermögen erhält – nur wenn kein anderer Anfallberechtigter bestimmt ist und der Verein nicht nur Mitgliederinteressen diente.
  • Dass die Regelung auch für nicht rechtsfähige Vereine gilt – § 45 BGB betrifft nur rechtsfähige Vereine.
  • Steuerliche Folgen der Vermögensübertragung – diese werden hier nicht geregelt.

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