§ 46 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwendung von Vereinsvermögen durch Fiskus § 46

§ 46 BGB: Fällt Vereinsvermögen an den Fiskus, gelten Erbschaftsvorschriften entsprechend. Der Fiskus verwendet das Vermögen zweckentsprechend.

Amtlicher Text § 46 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn das Vermögen eines Vereins an den Fiskus (den Staat) fällt, wendet dieser die Vorschriften über eine Erbschaft an, die dem Fiskus als gesetzlichem Erben zufällt. Das bedeutet, dass der Staat das Vermögen so behandelt, als hätte er es von einem Erblasser geerbt.

Der Fiskus ist jedoch nicht frei in der Verwendung. Er muss das Vermögen tunlichst in einer Weise verwenden, die den Zwecken des Vereins entspricht. War der Verein etwa ein Tierschutzverein, so soll das Geld für Tierschutzprojekte eingesetzt werden.

Diese Vorschrift greift vor allem, wenn ein Verein aufgelöst wird und keine natürlichen Erben vorhanden sind – etwa nach Liquidation oder bei Vereinsauflösung ohne Mitglieder.

Wann sie gilt

  • Ein Umweltverein wird aufgelöst; das restliche Vermögen fällt an den Staat, der es für Umweltschutzzwecke verwenden muss.
  • Ein Sportverein wird nach Insolvenz liquidiert; nach Gläubigerbefriedigung verbleibendes Vermögen geht an den Fiskus, der es für Sportförderung einsetzen soll.
  • Ein Kulturverein wird wegen Mitgliederschwunds aufgelöst; der Fiskus erhält das Vermögen und muss es für kulturelle Zwecke verwenden.
  • Ein Förderverein einer Schule wird aufgelöst; der Fiskus bekommt das Vermögen und verwendet es für Bildungszwecke.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Fiskus das Vermögen behalten darf; tatsächlich muss er es zweckentsprechend verwenden.
  • Dass die Vorschrift für alle Vereine gilt; sie gilt nur für Vereine nach deutschem BGB-Recht.
  • Dass der Fiskus das Vermögen wie ein Erbe frei verwenden kann; die Erbschaftsvorschriften gelten nur entsprechend, und die Zweckbindung schränkt ein.

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