Liquidation bei Nichtanfall an den Fiskus §47
Nach §47 BGB muss eine Liquidation des Vereinsvermögens stattfinden, wenn es nicht an den Fiskus fällt, es sei denn, ein Insolvenzverfahren ist eröffnet.
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird ein Verein aufgelöst, fällt sein Vermögen in der Regel an den Fiskus, wenn keine anderen Begünstigten bestimmt sind. § 47 BGB greift ein, wenn das Vermögen nicht an den Fiskus fällt.
Dann muss eine Liquidation durchgeführt werden. Das Vermögen wird verwertet und die Gläubiger werden befriedigt.
Eine Liquidation ist nicht nötig, wenn bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet wurde.
Wann sie gilt
- Ein Sportverein wird aufgelöst und sein Vermögen geht an die Mitglieder. § 47 BGB verlangt eine Liquidation.
- Ein gemeinnütziger Verein wird aufgelöst und die Satzung bestimmt, dass das Vermögen an eine andere Stiftung fällt. Auch hier ist eine Liquidation erforderlich.
- Ein Verein wird aufgelöst, aber es ist bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dann muss keine Liquidation nach § 47 stattfinden.
- Ein Verein hat kein Vermögen, aber das Vermögen fällt nicht an den Fiskus. Trotzdem muss eine Liquidation stattfinden, da das Gesetz dies vorschreibt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen, wann das Vermögen an den Fiskus fällt, sind in § 46 BGB geregelt, nicht in § 47.
- Die Einzelheiten der Liquidation, wie die Bestellung des Liquidators oder die Verteilung des Überschusses, sind nicht in § 47 enthalten.
- Das Insolvenzverfahren selbst wird nicht in § 47 geregelt, sondern in der Insolvenzordnung.
- Die Frage, ob der Fiskus das Vermögen überhaupt beansprucht, wird nicht in § 47 behandelt.
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