§ 48 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Liquidatoren: Bestellung, Vertretung, Beschlüsse § 48

Liquidation: Vorstand oder bestellte Liquidatoren. Rechtsstellung wie Vorstand. Mehrere: gemeinschaftliche Vertretung, Einstimmigkeit.

Amtlicher Text § 48 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
  • (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
  • (3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wer die Abwicklung einer juristischen Person (Liquidation) durchführt. Standardmäßig ist das der Vorstand. Es können aber auch andere Personen als Liquidatoren bestellt werden, und zwar nach denselben Regeln, die für die Bestellung des Vorstands gelten.

Liquidatoren haben grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie der Vorstand – mit der Einschränkung, dass sich aus dem Zweck der Liquidation (Abwicklung, nicht Fortführung) etwas anderes ergeben kann. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, können sie nur gemeinsam handeln (Gesamtvertretung) und Entscheidungen nur einstimmig treffen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt, etwa in der Satzung.

Wann sie gilt

  • Ein eingetragener Verein wird aufgelöst und der Vorstand beginnt mit der Liquidation, weil keine anderen Liquidatoren bestellt wurden.
  • Die Mitgliederversammlung bestellt einen externen Rechtsanwalt zum Liquidator, weil der Vorstand für die Abwicklung nicht geeignet ist.
  • Zwei Liquidatoren werden bestellt; einer möchte einen Vertrag unterschreiben, der andere lehnt ab – ohne Einstimmigkeit kann der Vertrag nicht geschlossen werden.
  • Ein Liquidator handelt allein und verkauft Vereinsvermögen, obwohl die Satzung gemeinsame Vertretung vorsieht – die Handlung ist unwirksam.
  • Der Vorstand wird abberufen und an seiner Stelle werden drei Liquidatoren bestellt, die gemeinsam die Abwicklung durchführen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vergütung der Liquidatoren – diese wird nicht in § 48 geregelt, sondern ergibt sich aus anderen Vorschriften oder der Satzung.
  • Das Verfahren der Auflösung selbst (z.B. Eintragung ins Register) – § 48 betrifft nur die Person der Liquidatoren.
  • Die Haftung der Liquidatoren für Fehler bei der Liquidation – diese folgt aus allgemeinen Vorschriften, nicht aus § 48.
  • Die Verteilung des Vermögens nach der Liquidation – dies ist in den §§ 49 ff. BGB geregelt.

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