§ 49 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufgaben der Liquidatoren eines Vereins § 49 BGB

§ 49 BGB regelt die Pflichten von Liquidatoren bei der Auflösung eines Vereins: Geschäfte beenden, Geld einziehen, Schulden tilgen und Restvermögen verteilen.

Amtlicher Text § 49 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
  • (2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird ein Verein aufgelöst, wickeln die Liquidatoren dessen finanzielle und rechtliche Angelegenheiten ab. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, laufende Geschäfte zu beenden, ausstehende Forderungen einzutreiben, das Vereinsvermögen in Geld umzuwandeln und alle Gläubiger zu bedienen. Erst danach händigen sie den verbleibenden Überschuss an die Anfallberechtigten aus.

Neue Geschäfte dürfen die Liquidatoren nur eingehen, soweit dies zur Abwicklung bereits schwebender Geschäfte erforderlich ist. Müssen Vermögensgegenstände nicht versilbert oder Forderungen nicht eingezogen werden, um alle Gläubiger voll zu befriedigen oder den Überschuss zu verteilen, kann diese Verwertung unterbleiben.

Für die Dauer der Liquidation gilt der Verein rechtlich als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Seine Existenz endet somit nicht sofort mit dem Auflösungsbeschluss, sondern erst mit dem Abschluss der Abwicklung.

Wann sie gilt

  • Ein Sportverein löst sich auf und die Abwickler beenden laufende Mietverträge für das Vereinsheim sowie bestehende Lieferverträge.
  • Die Abwickler fordern noch offene Mitgliedsbeiträge von säumigen Mitgliedern ein, um offene Rechnungen des Vereins zu begleichen.
  • Nach Bezahlung aller Vereinsgläubiger übergeben die Abwickler das verbliebene Restvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten.
  • Die Abwickler schließen einen neuen Vertrag ab, um die Räumung der bisher genutzten Vereinsgarage fachgerecht fertigzustellen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Voraussetzungen und die Beschlussfassung zur Auflösung eines Vereins durch die Mitgliederversammlung.
  • Die Bestimmung, Wahl oder Abberufung der Personen, die als Liquidatoren eingesetzt werden.
  • Die insolvenzrechtlichen Pflichten bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Vereins.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 49 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB